Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geltung der Bedingungen

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Dienstleistungen. Diese Bedingungen gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn die Bedingungen nicht nochmals ausdrücklich erwähnt werden. Bei Erteilung eines Auftrages erklärt sich der Mieter mit unseren aktuellen Allgemeinen Geschäftsbedingungen einverstanden.

Auf- und Abbau

Der Aufbauplatz muss gut von außen mit einem Lkw (bis 40 t) erreichbar sein. Der Mieter versichert, dass die Zelte auf dem angegebenem Aufbauplatz stehen dürfen, ohne die Rechte Dritter zu verletzen. Der Mieter ist verpflichtet, uns das Aufbaugelände in ebenem Zustand, frei von allen Behinderungen zur Verfügung zu stellen. Ober- oder unterirdische Leitungen, Kabel, alte Fundamente oder sonstige Hindernisse, die den Aufbau beeinträchtigen, sind vom Mieter vor Baubeginn zu entfernen oder uns anzuzeigen. Zelte, oder mehrere miteinander verbundene Zelte müssen ab einer Größe von 75m² behördlich genehmigt werden. Alle behördlichen Genehmigungen hat der Mieter auf seine Kosten einzuholen. Werden die Aufbauarbeiten durch vom Vermieter nicht zu vertretende, Verzögerungen beeinträchtigt, haftet der Mieter für die Kosten des Mehraufwandes bzw. der Wartezeit. Die Zelte werden nur mit einem von uns gestellten Team oder Richtmeister auf- und abgebaut. Sollte das Zelt vom Kunden ohne Richtmeister abgebaut werden, so müssen wir das Material auf Vollständigkeit und Schäden kontrollieren. Dieser Zeitaufwand wird im Stundenlohn berechnet. Die allgemein angeführten Preise enthalten in keiner Weise das auf- und abbauen von Mobiliar. Auch dieser Aufwand wird im Stundenlohn berechnet. Der Mieter hat dem ihm ausgehändigten Lieferschein auf seine Richtigkeit zu überprüfen und zu unterschreiben. Ist dies nicht der Fall, so erkennt er stillschweigend alle auf dem Lieferschein angegebenen Leistungen an. Das gleiche gilt bei der Rücknahme.
Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass die Baustelle ordnungsgemäß abgesichert ist und ein Betreten durch fremde Personen nicht möglich ist. Sollte die Baustelle ganz oder teilweise öffentlich oder faktisch öffentlich sein, ist durch den Mieter kenntlich zu machen, dass ein Betreten der Baustelle nur auf eigene Gefahr möglich ist. Desweiteren sind wir (Vermieter) schriftlich darüber zu informieren, damit wir die Möglichkeit haben unseren Bereich entsprechend abzusichern.

Haftung und Schadensersatz

Bei Verlust oder Beschädigung des Mietgutes haftet der Mieter. Dieses gilt auch für Schäden, die durch Dritte und solche verursacht werden, wie z.B. Brand-, Einbruchdiebstahl-, Diebstahl- und Vandalismusschäden (z.B. durch absägen, Nägeln, Feuerwerkskörper, Graffiti, bekleben, zerschneiden). Bei über das normale Maß hinaus verschmutztes Mietgut (z.B. durch Rückstände vom Kochen oder Braten, starke Verschmutzungen) werden wir dem Auftraggeber die Reinigungskosten in Rechnung stellen. Sollte eine Reinigung nicht möglich sein, ist der Wiederbeschaffungswert des beschädigten Mietgutes durch den Mieter zu erstatten. Bei Reparatur fähigen Beschädigungen, sofern diese den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, hat der Mieter die Reparaturkosten zu erstatten, in anderen Fällen wird dem Mieter der Wiederbeschaffungswert berechnet.
Die Rücknahme erfolgt unter Vorbehalt. Exakte Mengen bzw. Beschädigungen können erst nach erfolgtem Rücklauf in unserem Lager ermittelt werden. Eine Nachberechnung für verschmutzte, beschädigte oder abhandengekommenen Artikel behalten wir uns vor.
Der Vermieter haftet weder dem Mieter noch einem Dritten gegenüber für Nässeschäden durch Eindringen von Regen, Hagel oder Schnee, die an dem vom Mieter oder einem Dritten im Zelt gelagerten Sachen entstehen. Die Auslieferung der Aufträge erfolgt so rechtzeitig, dass das Mietgut zu Beginn der Veranstaltung zur Verfügung steht. Der Vermieter kann für verspätete Lieferung basierend auf höherer Gewalt nicht haftbar gemacht werden. 

Besondere Mieterpflichten

  • Der Mieter darf an dem Zustand der ihm übergebenen Mietgut keine bautechnischen oder anderweitigen Änderungen vornehmen.
  • Der Mieter hat bei Sturm sämtliche Ausgänge zu schließen. Sollte es im Falle der Missachtung zu Schäden kommen, haftet der Mieter für Folgeschäden.
  • Im Winter ist das Mietobjekt regelmäßig vom Schnee zu befreien und gegebenenfalls zu beheizen.
  • Die Haftung des Mieters erstreckt sich auch auf Schäden durch eventuell erforderliche Reinigungs- und Sanierungsmaßnahmen am Aufbauplatz.
  • Erdnägel: Das Schlagen von Erdnägeln geschieht auf Verantwortung des Mieters. Für Schäden die durch das Schlagen von Erdnägeln entstehen übernimmt der Vermieter keine Haftung. Für die entsprechende Instandsetzung ist der Mieter zuständig.
  • Der Mieter darf keine zusätzlichen Anschlüsse an die Lichtanlagen anbringen. Stromquellen dürfen nur an die dafür vorgesehenen Stellen bei fachmännischer Verlegung gesonderter Leitungen angebracht werden.
  • Bei Selbstabholung durch den Mieter, hat dieser das Mietgut auf Vollständigkeit und Funktionstüchtigkeit zu prüfen und für einen ordnungsgemäßen Transport Sorge zu tragen. Sollte es sich beim Mietgut um Mobiliar handeln, ist dies in einem geschlossenen Fahrzeug zu transportieren.
  • Weist der Mietgegenstand bei Rückgabe vom Mieter Beschädigungen, Verschmutzungen oder sonstige Mängel auf, ist deren Umfang dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen.
  • Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten vor Baubeginn die Bebaubarkeit des Aufstellortes für die Montage sicher zu stellen und für ausreichende Freiräume und Zufahrtswege zu sorgen. Besteht die Möglichkeit, dass durch die Aufstellung der Mietgegenstände Rohr-, Versorgungs- und Stromleitungen jeglicher Art beschädigt werden, hat uns der Mieter alle Leitungen in ihrem exakten Verlauf rechtzeitig vor Montagebeginn per Plan mit Tiefen- und Achsenangaben mitzuteilen. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass Versorgungsleitungen die über oder neben dem vom Mieter vorgesehenen Aufstellungsort verlaufen, den vom Gesetz- oder Verordnungsgeber festgelegten Mindestabstand zum Mietgut haben.

Versicherung

Das Mietgut ist nicht versichert. Die Haftung erfolgt mit der Übernahme des Mietgutes durch den Mieter. Dem Mieter wird der Abschluss einer Veranstaltungshaftpflichtversicherung für die Dauer der Veranstaltung einschließlich der Zeiten für den Auf- und Abbau empfohlen.

Mietzeitraum

Das Mietgut wird für den vereinbarten Mietzeitraum zur Verfügung gestellt. Die Preise gelten in der Regel für 1-5 Tage. Die Anlieferung /Abholung der Ware erfolgt nach Absprache.

Rücktritt

Wird der Dienstleistungs-/Mietvertrag oder Teile dieses Vertrags (Abbestellung / Minderung) vor dem vorgesehenen Übergabe-/Aufbautermin aus vom Auftraggeber/Mieter zu vertretenden Gründen aufgelöst, so verpflichtet sich der Auftraggeber/Mieter zur Zahlung von Stornierungskosten in der folgenden Höhe:

  • bis zu 60 Tagen 25 % des Mietpreises/Auftragswertes
  • zwischen 60 – 30 Tagen 50 % des Mietpreises/Auftragswertes
  • zwischen 30 – 4 Tagen 80 % des Mietpreises/Auftragswertes
  • zwischen 4 – 1 Tagen 90 % des Mietpreises/Auftragswertes
  • am Aufbau-/Übergabetag 100 % des Mietpreises/Auftragswertes

 

Umbauten/Änderungen können bis zu 7 Tage vor Aufbaubeginn mitgeteilt werden.
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz des Auftragnehmers.